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Liefer- und Montagebedingungen

  1. Die Anlieferung erfolgt von Montag bis Samstag (ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) zwischen 8:00 und 18:00 Uhr.
  2. Bei Ausstellungsware übernimmt Rana-Express keine Haftung für eventuelle Vorschäden oder Unvollständigkeit.
  3. Das Transportgut wird in die Wohnung / in das Haus geliefert.
  4. Wird beim vereinbarten Termin keiner angetroffen, berechnen wir bei einer weiteren Fahrt den doppelten Lieferpreis.
  5. Bei Sonderwünschen oder mehreren Möbelartikeln wird ein individueller Preis mit uns vereinbart.
  6. Im Fall von unvorhersehbaren Vorkommnissen ist Rana-Express nicht verpflichtet die angegebene Zeit einzuhalten. Es wird ein neuer Liefertermin vereinbart.
  7. Passt das Transportgut nicht in das Treppenhaus etc., wird es von uns vor die Haustür geliefert.
  8. Bei Beschädigungen durch die Rana-Express ist uns der Schaden unverzüglich zu melden.
  9. Die Schäden müssen durch unsere Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.
  10. Die beschädigten Möbel müssen dokumentiert werden z. B. Fotos Reklamationsbescheinigung. Bei Reklamationen, sei es beim Transport oder Montage durch Rana-Express, fahren wir eine weitere Fahrt kostenfrei zum Kunden.
  11. Beruft sich der Auftraggeber auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach Rana-Express seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den Auftraggeber abtritt – der Auftraggeber diese Abtretung annimmt und der Auftraggeber demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung gegenüber Rana-Express vornehmen darf.
  12. Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar an Rana-Express zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.
  13. Rana-Expressakzeptiert ausschließlich Barzahlung, EC Karten sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt vom Auftraggeber mit Zahlung als akzeptiert. Jede späteren Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.
  14. Wird ein verbindlich erteilter Auftrag (Möbelmontage) seitens des Auftraggeber bis 48 Stunden vor vereinbarter Durchführung storniert, so ist Rana-Express berechtigt, 25% des avisierten Auftragswertes netto abzüglich dem Nachweis über ersparte Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
  15. Wird Rana-Express damit beauftragt, von Dritten zerlegtes Montagegut zu remontieren, übernimmt Rana-Express hierfür keinerlei Gewähr bzw. Haftung hinsichtlich Stabilität, Beschaffenheit, Vollzähligkeit aller Montageteile und Durchführbarkeit.
  16. Rana-Express führt keine abnahmepflichtigen Arbeiten an Gas, Wasser u. Elektro durch, sondern bedient sich bei Dienstleistungen diesbezüglich fachkundiger Dritter, sofern eigene Monteure von Rana-Express über die entsprechenden Zusatzqualifikationen nicht verfügen.
  17. Die Kosten für das notwendige Einschalten eines dritten Dienstleisters sind Rana-Express unverzüglich zu erstatten, sofern der Auftraggeber die Abrechnung mit dem dritten Dienstleister nicht selbst vornimmt. Der Auftraggeber bevollmächtigt Rana-Express mit Auftragserteilung, im Bedarfsfalle entsprechende Dienstleister aus den Bereichen Gas, Wasser und Elektro namens und in seinem Auftrag hinzuziehen und übernimmt die hierfür entstehenden Kosten vollumfänglich, sofern der Auftraggeber die Komplettfertigstellung eines Projektes (Werkvertrag) gebucht hat. Punkt 1.4. findet entsprechende Anwendung.
  18. Der Auftraggeber hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und Mängel u./o. Schäden ebenso unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die vollendete Montage sowie auch eventuell durch Rana-Express transportiertes Gut ist vor Ort auf Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  19. Rana-Express hat bei berechtigten Reklamationen / Mängeln das Recht auf eine Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen u./o. eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten von Rana-Express zu veranlassen, bevor er Rana-Express nicht ausdrücklich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Rana-Express ist zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet, sofern der Mangel berechtigt ist und rechtzeitig angezeigt wurde.
  20. Vorgenommene Elektro-, Gas- u. Wasseranschlüsse sind vom Auftraggeber auf Dichtheit und Funktionalität zu überprüfen. Mit der Abnahme der Arbeiten gelten spätere Reklamationen als ausgeschlossen.
  21. Im Falle von Bohr- und Dübelarbeiten übernimmt Rana-Express keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Rana-Express spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem Auftraggeber aus, wird den Auftrag aber so ausführen, wie dies der Auftraggeber wünscht. Der Auftraggeber hat sämtliche Bohr- u. Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und eventuelle Bedenken, Schäden u./o. Mängel unverzüglich gegenüber Rana-Express anzuzeigen. Rana-Express haftet in Bezug auf Bohr- u. Dübelarbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat Rana-Express zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden u./o. Sicherheitsrisiko, so ist Rana-Express berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.
  22. Rana-Express haftet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn Wasserleitungen u./o. Stromkabel angebohrt werden, sofern der Auftraggeber die Arbeiten trotz Bedenken seitens Rana-Express wünscht. Rana-Express hat das Recht, einen Auftrag nicht durchzuführen, sofern berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr bestehen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber Rana-Express die bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen dennoch zu erstatten. Punkt 4.2. findet entsprechende Anwendung.
  23. Sofern der Auftraggeber selbst nicht anwesend ist, um Arbeiten nach Beendigung abnehmen zu können, so hat er einen schriftlich bevollmächtigten Dritten zur Abnahme zu übersenden. Geschieht das nicht, gelten die Arbeiten auch dann als abgenommen, wenn keine Person anwesend ist. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber auf eine Abnahme zu seinem eigenen Risiko ausdrücklich verzichtet. Spätere Einwendungen, Mängel und Reklamationen gelten sodann als ausgeschlossen.
  24. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch Rana-Express genutzt werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe zu entfernen. Rana-Express haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.
  25. Im Rahmen von Bohr-, Dübel- u. Sägearbeiten, welche in geschlossenen Räumen vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am Inventar fest. Nach dem Grundsatz “wo gehobelt wird, fallen Späne”, haftet Rana-Express nicht für Schäden, welche dem Auftraggeber hieraus resultieren. Der Auftraggeber ist angehalten, vor Beginn solcher Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen. Insbesondere das Nachmalern von Wänden ist bei Bohr- u. Dübelarbeiten eine naturgemäße Folge solcher Arbeiten.
  26. Rana-Express haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage u./o. beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln u./o. Möbeln aus Eigenbau entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen in der Regel nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der Auftraggeber akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der Auftraggeber ist in Kenntnis darüber, dass bei einer Montage von Gebrauchtmöbeln durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Rana-Express ist berechtigt, solche “Kleinschäden” in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat.
  27. Rana-Express behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die bauliche Substanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässt. Rana-Express weist den Auftraggeber bei Bestehen einer solchen Gefahr darauf hin und nimmt eine Montage sodann nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr des Auftraggeber und unter Ausschluss jedweder Haftung vor. Eine Haftung für Schäden an Möbeln, welche verleimt sind und durch Rana-Express de- u./o. remontiert werden sollen, ist vollumfänglich ausgeschlossen.
  28. Rana-Express haftet nicht und garantiert auch nicht, dass ein vom Auftraggeber gewolltes Projekt tatsächlich im vom Auftraggeber gewollten Zeitfenster fertiggestellt werden kann. Insbesondere übernimmt Rana-Express keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom Auftraggeber gewollten Montage. Dies ist insbesondere bei Unmöglichkeiten der Fall, z.B. wenn der Auftraggeber physikalisch nicht realisierbare Projekte wünscht (z.B. Bild 100 kg an Pappwand u.s.w). In einem solchen Fall ist die tatsächliche Anwesenheitszeit von Rana-Express zuzüglich aller angefallenen Auslagen dennoch zu bezahlen.
  29. Gibt der Auftraggeber an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt jedwede Haftung von Rana-Express, sobald der Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z. B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln.
  30. Rana-Express haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Rana-Express nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  31. Rana-Express ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die Rana-Express auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
  32. Rana-Express tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.
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