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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

RANA Express · Inhaber Chekri Charif
Schwarzer Weg 17 · 31224 Peine

Diese AGB gelten für Umzüge und Lagerungen. Für Entrümpelungen und andere eigenständige Leistungen können gesonderte Bedingungen gelten.

1. Geltungsbereich und Auftragnehmer

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Umzüge und Lagerungen, die durch RANA Express, Inhaber Chekri Charif, Schwarzer Weg 17, 31224 Peine (nachfolgend „RANA Express“) ausgeführt werden. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Art, Umfang, Termin und Vergütung des jeweiligen Auftrags ergeben sich vorrangig aus der Auftragsbestätigung und den dort ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

Die Abschnitte 1 bis 11 gelten vorrangig für Umzüge. Die Abschnitte 12 bis 20 enthalten ergänzende Bedingungen für Lagerungen. Für Entrümpelungen, reine Transporte, Vermietungen sowie eigenständige Liefer- und Montageleistungen können gesonderte Bedingungen gelten.

2. Verbindliche Auftragserteilung und Unterlagen

Der Auftrag wird verbindlich, sobald der Kunde die Auftragsbestätigung unterzeichnet oder das darin enthaltene Angebot in Textform annimmt. Bei elektronischer Annahme genügt insbesondere eine eindeutige Bestätigung per E-Mail.

Der Kunde prüft vor der Annahme insbesondere Namen, Adressen, Leistungsumfang, Abrechnungsart, Terminstatus und Zahlungsbedingungen. Er teilt erkennbare Fehler oder Änderungen unverzüglich mit.

Werden Kostenvoranschlag, Inventarliste, Besichtigungsbogen oder Leistungsbeschreibung Bestandteil der Auftragsbestätigung, gelten diese ergänzend. Bei Widersprüchen geht die individuell ausgefüllte Auftragsbestätigung vor.

3. Leistungsumfang

RANA Express führt den vereinbarten Umzug mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus. Die gesetzlichen Pflichten eines Umzugsfrachtführers, insbesondere nach § 451a HGB, bleiben unberührt. Der im Einzelfall bestellte Leistungsumfang wird in der Auftragsbestätigung möglichst genau festgehalten. Dazu können insbesondere Tragen, Be- und Entladen, Beförderung, Ein- und Auspacken, Möbelmontage, Verpackungsmaterial, Halteverbotszonen sowie weitere ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen gehören.

Elektro-, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Dübel-, Bohr- oder sonstige handwerkliche Installationsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurden. Arbeiten an genehmigungs- oder fachbetriebspflichtigen Anlagen werden nicht ausgeführt, sofern keine entsprechend qualifizierte Fachkraft beauftragt ist.

RANA Express darf zur Ausführung geeignete Mitarbeiter und Nachunternehmen einsetzen. Eine Beiladung ist zulässig, wenn hierdurch die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung des Umzugs nicht beeinträchtigt wird.

Nicht ausdrücklich beauftragte Entsorgungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Lagerungs- oder Anschlussarbeiten gehören nicht zum Umzugsauftrag. Ihre nachträgliche Übernahme bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige und zutreffende Angaben bereit. Hierzu zählen insbesondere Umfang und Art des Umzugsguts, Zugänge, Etagen, Aufzüge, Laufwege, Park- und Haltemöglichkeiten, Zufahrtsbeschränkungen, besonders schwere oder sperrige Gegenstände sowie vereinbarte Termine.

Der Kunde sorgt dafür, dass die Be- und Entladestellen zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich sind und notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich RANA Express übernommen hat.

Der Kunde muss RANA Express über gefährliches Gut und die davon ausgehende Gefahr rechtzeitig informieren. Bei Verbrauchern genügt die gesetzlich vorgesehene allgemeine Unterrichtung; zur eindeutigen Dokumentation wird eine Mitteilung in Textform empfohlen. Dazu gehören insbesondere Gasflaschen, Kraftstoffe, Chemikalien, entzündliche Stoffe, Waffen und sonstige Gefahrstoffe. RANA Express kann eine unzulässige oder nicht sicher durchführbare Beförderung ablehnen.

Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden, Kunst- und Sammlungsgegenstände sowie sonstige Gegenstände von außergewöhnlichem Wert sind vor Auftragserteilung gesondert anzugeben. Persönliche Dokumente, Schlüssel, Medikamente, Datenträger und unmittelbar benötigte Wertsachen soll der Kunde selbst verwahren und befördern, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Übernimmt der Kunde das Verpacken, Demontieren, Montieren, Tragen, Be- oder Entladen selbst oder durch eigene Helfer, ist er für eine fachgerechte Durchführung und transportsichere Verpackung verantwortlich. Empfindliche Geräte sind nach Herstellerangaben transportsicher vorzubereiten; bewegliche Teile und Transportsicherungen sind anzubringen.

Vor Abschluss der Arbeiten prüft der Kunde, ob alle zur Beförderung bestimmten Gegenstände übernommen und am Zielort abgeliefert wurden und ob versehentlich fremde Gegenstände mitgenommen wurden.

Beteiligen sich der Kunde oder von ihm eingesetzte Helfer an den Arbeiten, müssen sie den Sicherheitsanweisungen der Einsatzleitung folgen. RANA Express ist nicht für Schäden verantwortlich, soweit diese nachweislich durch eine eigenmächtige oder unsachgemäße Tätigkeit solcher Personen verursacht wurden; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

5. Termine, Zeitfenster und Durchführungshindernisse

Ein Umzugstag oder Ausführungszeitraum ist nur verbindlich, wenn er in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Bei einem noch abzustimmenden Termin besteht der Auftrag, der endgültige Termin wird jedoch erst durch eine zusätzliche Bestätigung in Textform verbindlich festgelegt.

Für angegebene Ankunfts- und Startzeiten kann ein angemessenes Zeitfenster gelten. Soweit vereinbart, beginnt die abrechenbare Arbeitszeit bereits mit der Abfahrt vom Betriebssitz. Maßgeblich sind die Angaben in der Auftragsbestätigung.

Erkennt eine Partei, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Gesetzliche Rechte wegen Verzuges bleiben unberührt. RANA Express haftet nicht für Verzögerungen, soweit diese auf unvermeidbaren Umständen außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs beruhen; hierzu können insbesondere behördliche Sperrungen, extreme Witterung, Unfälle oder sonstige außergewöhnliche Verkehrsereignisse gehören.

Entstehen Hindernisse aus dem Bereich des Kunden, etwa fehlender Zugang, nicht vorbereitete Gegenstände, unzutreffende Mengenangaben oder nicht mitgeteilte Besonderheiten, kann RANA Express erforderliche Wartezeiten und nachweisbare Mehraufwendungen nach der vereinbarten Abrechnungsart berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Kann die Leistung wegen eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses nicht wie vereinbart ausgeführt werden, wird RANA Express nach Möglichkeit Weisungen des hierzu Berechtigten einholen. Notwendige und angemessene Maßnahmen sowie dadurch entstehende Aufwendungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung richtet sich nach der in der Auftragsbestätigung gewählten Abrechnungsart. Ein Festpreis gilt nur, wenn er ausdrücklich als verbindlicher Festpreis vereinbart wurde. Eine Preiskalkulation oder Schätzung ist kein Festpreis.

Bei Zeitabrechnung werden die tatsächlich dokumentierten Einsatzzeiten nach dem vereinbarten Stunden- oder Mitarbeitersatz berechnet. Eine Mindestbuchzeit von zwei Stunden je eingesetztem Mitarbeiter sowie ein Abrechnungstakt von einer Stunde gelten nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung vereinbart sind. Abweichende Vereinbarungen vor Ort sollen schriftlich dokumentiert werden.

Fahrtkosten können nach vereinbartem Kilometersatz oder als Anfahrts-, Nahbereichs- oder Streckenpauschale berechnet werden. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.

Zusätzliche oder nachträglich gewünschte Leistungen sowie Mehraufwand infolge unvollständiger oder unzutreffender Kundenangaben werden zusätzlich nach der vereinbarten Preisgrundlage berechnet. Soweit möglich, wird RANA Express den Kunden vor Beginn wesentlicher Zusatzarbeiten über die voraussichtlichen Mehrkosten informieren.

Ein auf Angaben des Kunden beruhender Kostenvoranschlag setzt voraus, dass Menge, Gewicht, Zugänge und gewünschte Leistungen vollständig beschrieben wurden. Weicht der tatsächliche Umfang erheblich davon ab, wird nach der vereinbarten Abrechnungsart und dem tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang abgerechnet, soweit kein verbindlicher Festpreis für genau diesen Umfang vereinbart wurde.

Verbrauchtes oder beim Kunden verbleibendes Verpackungs- und Schutzmaterial wird nach der Auftragsbestätigung oder der vereinbarten Preisliste berechnet. Pfand-, Miet- oder Rückgabematerial bleibt Eigentum von RANA Express und ist fristgerecht und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Trinkgelder sind freiwillig und werden nicht auf Rechnungsbeträge angerechnet.

7. Zahlung und Kostenübernahme

Bei Aufträgen, die der Kunde selbst bezahlt, ist die Vergütung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt entsprechend der Auftragsbestätigung insbesondere bar oder per Echtzeitüberweisung. Bei einer Echtzeitüberweisung muss der Zahlungseingang vor Verlassen des Einsatzortes auf dem Konto von RANA Express feststellbar sein. Kartenzahlung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich angeboten oder vereinbart wurde.

Bei einem ausdrücklich vereinbarten Festpreis kann eine Vorauszahlung per Überweisung verlangt werden. Der Betrag muss spätestens zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt und grundsätzlich vor dem Umzugstag auf dem Konto von RANA Express gutgeschrieben sein.

Bei Unternehmen, Behörden oder schriftlicher Kostenübernahme durch einen Kostenträger gelten die in der Auftragsbestätigung oder Kostenübernahme genannten Zahlungsfristen. Eine Kostenübernahme befreit den Kunden nur dann von seiner eigenen Zahlungspflicht, wenn RANA Express einer vollständigen Schuldübernahme ausdrücklich zugestimmt hat. Andernfalls bleibt der Kunde für nicht übernommene, abgelehnte oder nicht fristgerecht gezahlte Beträge verantwortlich.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. RANA Express stehen die gesetzlichen Sicherungsrechte, insbesondere das gesetzliche Pfandrecht, zu.

8. Kündigung/Stornierung des Umzugsauftrags

Der Kunde kann den Umzugsauftrag jederzeit kündigen. Für die Vergütungsfolgen gilt § 415 HGB. RANA Express kann danach grundsätzlich entweder die vereinbarte Vergütung, Standgeld und ersatzfähige Aufwendungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.

Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich von RANA Express zuzurechnen sind, gelten die gesetzlichen Einschränkungen des § 415 HGB. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Bereits vereinbarte, bestellte oder erbrachte Fremdleistungen und nicht mehr stornierbare Aufwendungen können zusätzlich berechnet werden, soweit sie vom Kunden zu tragen sind.

9. Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Erteilt ein Verbraucher den Auftrag persönlich in den Geschäftsräumen von RANA Express, besteht grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht. Für Unternehmer und Firmenkunden gilt das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht ebenfalls nicht.

Erteilt ein Verbraucher den Auftrag ausschließlich telefonisch, per E-Mail, über das Internet oder außerhalb der Geschäftsräume von RANA Express, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Für die Beförderung von Umzugsgut zu einem verbindlich vereinbarten spezifischen Termin oder Zeitraum besteht regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Bei einem noch offenen Umzugstermin, einer selbstständigen Lagerung oder weiteren Dienstleistungen kann dagegen ein Widerrufsrecht bestehen.

Bei einem Auftrag, der Umzug und Lagerung verbindet, wird der Widerrufsstatus anhand der konkret vereinbarten Leistungen und der Art der Auftragserteilung geprüft. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Kunde eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

Soll eine widerrufbare Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür ein ausdrückliches Verlangen des Kunden erforderlich. Bei einem späteren Widerruf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen geschuldet sein.

10. Haftung für Verlust, Beschädigung und Verspätung

RANA Express haftet nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, insbesondere nach §§ 425 ff. und §§ 451 ff. HGB. Zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts ist gemäß § 451e HGB auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Umzugsauftrags benötigt wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen gelten.

Die gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe des § 451d HGB können insbesondere Wertgegenstände, unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden, vom Kunden selbst ausgeführtes Be- oder Entladen, nicht verpackte Güter, ungeeignete Zugänge trotz vorherigen Hinweises, lebende Tiere oder Pflanzen sowie Güter mit natürlicher Schadensanfälligkeit betreffen.

Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, soweit sie nach zwingendem Recht ausgeschlossen sind, insbesondere bei qualifiziertem Verschulden gemäß § 435 HGB. Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

11. Schadensanzeige

Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden (§ 451f HGB).

Eine Schadensanzeige nach der Ablieferung ist in Textform zu erstatten und muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich bezeichnen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt wird (§ 438 HGB).

Der Empfänger erhält spätestens bei der Ablieferung einen gesonderten, deutlich gestalteten Hinweis über Form, Fristen und Rechtsfolgen der Schadensanzeige. Der Kunde soll erkennbare Schäden außerdem unmittelbar im Abschluss- oder Übergabeprotokoll dokumentieren lassen.

Ansprüche aus der Beförderung verjähren grundsätzlich in einem Jahr; bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die gesetzliche Frist drei Jahre (§ 439 HGB). Beginn und mögliche Hemmung der Verjährung richten sich nach dem Gesetz.

12. Ergänzende Bedingungen für Lagerungen

Übernimmt RANA Express Umzugsgut oder andere bewegliche Gegenstände zur Lagerung und Aufbewahrung, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB) sowie die folgenden Bestimmungen. Die konkrete Lagerfläche, Lagerdauer, Vergütung und vereinbarten Zusatzleistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder Lagervereinbarung.

Regelungen zum Umzug gelten für die Lagerung nur, soweit sie nach ihrem Inhalt passen. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Lagerungsbedingungen vor.

13. Übernahme, Lagerverzeichnis und Zustand

Bei der Übernahme soll ein Lagerverzeichnis oder Übernahmeprotokoll erstellt werden. Darin können Packstücke, Möbelstücke und äußerlich erkennbare Besonderheiten festgehalten werden. Geschlossene Kartons, Behältnisse und Verpackungen werden grundsätzlich nach Stückzahl erfasst; ihr Inhalt wird nur geprüft, wenn dies ausdrücklich vereinbart und dokumentiert wird.

Der Kunde teilt erkennbare Vorschäden, Feuchtigkeit, Schimmel, Schädlingsbefall, empfindliche Oberflächen, besondere Werte und sonstige gefahrerhöhende Eigenschaften vor der Einlagerung mit. Äußerlich erkennbare Beschädigungen bei der Übernahme werden nach Möglichkeit dokumentiert.

Vertretbare Sachen werden nur mit Sachen anderer Einlagerer vermischt, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat (§ 469 HGB).

14. Verpackung, Kennzeichnung und nicht zulässiges Lagergut

Das Lagergut muss für die vereinbarte Lagerart geeignet, sauber und ausreichend trocken sein. Soweit der Kunde selbst verpackt, muss die Verpackung für Transport und Lagerdauer geeignet sein. Die gesetzlichen Pflichten von RANA Express gegenüber Verbrauchern nach § 468 HGB bleiben unberührt.

Der Kunde muss RANA Express rechtzeitig über gefährliche Eigenschaften informieren. Bei Verbrauchern genügt die gesetzlich vorgesehene allgemeine Unterrichtung; eine Mitteilung in Textform wird zur eindeutigen Dokumentation empfohlen.

Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung werden insbesondere keine explosiven, entzündlichen, radioaktiven, giftigen, ätzenden, übelriechenden, illegalen oder verderblichen Stoffe, Waffen und Munition, Gasflaschen, Kraftstoffe, lebenden Tiere oder Pflanzen sowie feuchte, schimmel- oder schädlingsbefallene Gegenstände eingelagert.

Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden, Medikamente, persönliche Dokumente, unersetzliche Datenträger und Gegenstände von außergewöhnlichem Wert sollen nicht eingelagert werden. Ist ihre Lagerung ausdrücklich gewünscht, müssen Art und Wert vorab vollständig angegeben und besondere Schutz- oder Versicherungsmaßnahmen vereinbart werden.

15. Lagerort, Drittlagerung und Zutritt

Die Lagerung erfolgt in geeigneten Lagerräumen. Besondere Anforderungen, etwa eine bestimmte Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einzelzugänglichkeit oder besonders gesicherte Lagerung, gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Eine Einlagerung bei einem anderen Lagerhalter erfolgt nur mit ausdrücklicher Gestattung des Kunden (§ 472 Abs. 2 HGB). Der Kunde wird über den Lagerort beziehungsweise den beauftragten Lagerhalter informiert.

Besichtigung, Bestandsprüfung, Probenentnahme oder notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind während der Geschäftszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung und in Begleitung von RANA Express möglich, soweit gesetzliche Rechte oder Sicherheitsanforderungen nicht entgegenstehen. Eigenmächtiger Zutritt zum Lager ist nicht gestattet.

Teilzugriffe, Umlagerungen, Auslagerungen oder zusätzliche Bearbeitungen müssen rechtzeitig vereinbart werden und können nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden.

16. Erhaltung des Lagerguts und notwendige Maßnahmen

Werden nach der Übernahme Veränderungen erkennbar oder drohen Verlust, Beschädigung oder Gefahren für Personen, Gebäude oder anderes Lagergut, informiert RANA Express den Kunden unverzüglich und holt nach Möglichkeit Weisungen ein.

Sind Weisungen nicht rechtzeitig erreichbar, darf RANA Express die nach den Umständen angemessenen und notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Erforderliche Aufwendungen sind nach § 474 HGB zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Kunde hält seine Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse während der gesamten Lagerdauer aktuell. Nachteile aus nicht mitgeteilten Änderungen trägt der Kunde nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

17. Versicherung des Lagerguts

Die gesetzliche Haftung des Lagerhalters ist keine Versicherung des vollen Waren- oder Wiederbeschaffungswerts. Der Kunde kann verlangen, dass RANA Express das Lagergut auf seine Kosten versichert (§ 472 Abs. 1 HGB). Umfang, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Kosten müssen vor der Einlagerung gesondert vereinbart werden.

Ohne ausdrücklichen Versicherungsauftrag wird keine zusätzliche Lager- oder Transportversicherung für Rechnung des Kunden abgeschlossen. Eigene Hausrat-, Geschäfts- oder sonstige Versicherungen des Kunden bleiben hiervon unberührt; der Kunde sollte deren Deckungsumfang vor der Einlagerung prüfen.

18. Lagerdauer, Kündigung und Auslagerung

Eine feste Lagerdauer endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei einer Lagerung auf unbestimmte Zeit kann der Kunde das Lagerverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, sofern kein wichtiger Grund eine frühere Beendigung rechtfertigt (§ 473 HGB).

RANA Express kann nach Ablauf einer vereinbarten Lagerzeit die Rücknahme verlangen. Bei unbestimmter Lagerdauer kann RANA Express mit einer Frist von einem Monat kündigen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

Auslagerung und Abholung erfolgen nach Terminvereinbarung. Benötigt RANA Express Vorbereitungszeit, wird ein angemessener Termin abgestimmt. Bis zur tatsächlichen Rücknahme können Lagerentgelt und notwendige Aufwendungen weiter anfallen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.

Zur Abholung ist die Berechtigung nachzuweisen. RANA Express darf bei begründeten Zweifeln einen Identitätsnachweis oder eine Vollmacht verlangen.

19. Lagerentgelt, Zusatzkosten und Zahlungsverzug

Lagerentgelt, Abrechnungszeitraum und Fälligkeit ergeben sich aus der Lagervereinbarung. Eine Vorauszahlung gilt nur, wenn sie dort vereinbart ist.

Teilzugriffe, Umlagerung, Bestandsaufnahme, Verpackung, Schutzmaßnahmen, Auslagerung, Bereitstellung oder Entsorgung werden nach Vereinbarung oder erforderlichem Aufwand berechnet.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. RANA Express hat für Forderungen aus dem Lagerauftrag ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut (§ 475b HGB). Eine Verwertung erfolgt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ankündigungen.

20. Haftung, Auslieferung und Schäden bei Lagerung

RANA Express haftet nach § 475 HGB für Verlust oder Beschädigung des Lagerguts von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung, soweit der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte abgewendet werden können. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

Bei der Auslagerung soll der Kunde das Lagergut und die Anzahl der Packstücke prüfen. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sollen bei der Auslieferung hinreichend deutlich angezeigt und dokumentiert werden. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gelten die gesetzlichen Anzeige- und Beweisregeln, insbesondere § 438 HGB, entsprechend.

Ansprüche aus der Lagerung verjähren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 475a und 439 HGB. Bei Verbrauchern darf von den zwingenden Regelungen der §§ 475a und 475e Abs. 4 HGB nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden.

21. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Auftragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

22. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung und Durchführung des Auftrags, zur Abrechnung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Einzelheiten enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung unter www.rana-express.de/datenschutzerklaerung/.

Soweit zur Zustands- oder Schadensdokumentation erforderlich, können objektbezogene Aufnahmen angefertigt werden. Eine Verwendung von Kundenaufnahmen zu Werbung oder Referenzzwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen Einwilligung.

23. Verbraucherstreitbeilegung

RANA Express nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Peine Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

25. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Fassung: 21. Juli 2026.